Allgemeine Geschäftsbedingungen -

Robert Lange Umzugsunternehmen

§1. Inkrafttreten des Vertrages.

Für Umzüge im Rhein – Kreis Neuss und EU sind die zu

erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche

Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen,

Absprachen, finden keine Anwendung.

§2. Transportübernahme im Allgemeinen.

Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug

unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die

Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder

Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar

sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale

Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen

Fahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen

usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner

wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die

Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der

Möbelspediteur über die möglichen Schwierigkeiten nicht

informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach

seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die

Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche

Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu,

ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig darüber informiert

ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten

zur Last.

§3. Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker.

Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer

herangezogen werden, der Umzug darf auch im

Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungenzusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der

Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

§4. Pflichten des Möbelspediteurs.

Der Möbelspediteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des

Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten

Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er

führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt

aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den

Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.

§5. Pflichten des Auftraggebers.

Der Absender hat dem Möbelspediteur rechtzeitig die Adresse

des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen

Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet,

den Möbelspediteur auf die besondere Beschaffenheit des

Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu

machen. Der Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller

vorgesehenen Sicherungen an beweglichen oder elektronischen

Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,

Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi,

EDV-Anlagen und ähnl. zur Verfügung zu stellen. Sobald der

Spediteur nicht mit Einpackservice beauftragt ist, sind die

besonders gefährdeten Gegenstände wie Marmor, Glas,

Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche

Gegenstände von großer Empfindlichkeit ausreichend für den

Transport zu sichern. Eine Original- oder gleichwertige

Verpackung wird dabei empfohlen. Zur Überprüfung der

fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht

verpflichtet. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Absender

verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der

Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den dafür

vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders

vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung

des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen,Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller

Art dem Absender. Bei einem unklaren Umfang und Anzahl der

Transportgegenstände, ist der Absender bei Abholung des

Umzugsgutes verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand

irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Nach

Beendigung der Auftrags wird dem Absender ausdrücklich

empfohlen zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im

Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des

Möbelspediteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände

übernimmt der Spediteur nur dann Haftung, wenn

nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich von Ihm

transportiert wurden. Bei einem Schwertransport (Güter über

100 Kg) oder Einsatz eines Außenaufzugs ist der der

Auftraggeber verpflichtet (durch Nachfrage bei einer Fachfirma

für Statik oder Hausverwaltung) zu vergewissern, dass die

Trageflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer,

Hausfassaden u.ä. für die entsprechend hohe Beanspruchung

der Trageflächen geeignet sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist

dem Spediteur eine solche Überprüfung während seines

Einsatzes nicht zuzumuten. Dabei sind die besonderen

Haftungssausschlussgründe zu beachten.

§6. Kosten.

Für Umzuge im Rhein – Kreis Neuss und EU gelten die zum

Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise.

Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich auf das Gut

normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler

Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte

Beförderungsverhältnisse voraus, sowie ungehinderte

Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch

Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote

des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur

wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug

genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die

angegebenen Preise Bruttopreise und beinhalten die jeweilsgültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind

die Angebote an Gewerbetreibende.

§7. Zusatzleistungen, Mehraufwand.

Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht

vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit

einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon,

Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an

der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von

Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die

direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt

auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein-

und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung

oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von

Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen

Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen

Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen

Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von

Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore

und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport

von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen

an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu

Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im

Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen,

als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung

nicht eindeutig definiert wurde.

§8. Fälligkeit des Entgelts.

Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders

vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der

Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung

fällig und in bar / vorherige Überweisung / oder in Form

gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Die Bezahlung in

ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten

Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seinerZahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur

berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der

Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet

§419 entsprechende Anwendung.

§9. Erstattung von Umzugskosten.

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber

oder Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat,

kann der Absender diese Stelle anweisen, die vereinbarte und

fällige Umzugskostenvergütung direkt an den Spediteur

auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so

erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in

voller Höhe aus eigenen Mitteln zu auszuzahlen. Im Falle einer

Kostenerstattung gilt das zwischen dem Spediteur und

Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.

§10. Lagerung.

Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders

darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand der

Lagerung werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche

oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,

ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile für

das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen;

Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;

Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer

anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.

B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen,

Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,

Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;

ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter ist

berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

§11. Haftung des Frachtführers.

Die Haftung des Möbelspediteurs beginnt mit der Übernahme

des Transportgutes und endet mit dessen Ablieferung amBestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der

Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für

Schäden an Räumlichkeiten haftet der Spediteur für die Zeit

seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung

des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf

einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur

Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend

für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des

Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem

gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes

zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der

Möbelspediteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch

grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind.

Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer

Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Spediteur

für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung

der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die

Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer

Entschädigung für Wertminderung.

§12. Haftungsausschluss nach §451g HGB.

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der

Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren

zurückzuführen ist: 1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen,

Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder

Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung

durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung

und Kennzeichnung verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder

Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser

vertraglich hierzu verpflichtet ist. 4. Beförderung von nicht vom

Spediteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von

Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den

Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht

entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die

Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen undder Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden

hat; 6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder

mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es

besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,

Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen,

erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles

aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen

konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr

entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen

Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach

den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und

besondere Weisungen beachtet hat.

§13. Andere Haftungssausschlussgründe.

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der

Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der

Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei

größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht

abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer

ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder

Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine

von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung

gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzuggutes oder

durch Umstände verursacht wurde, auf welche der

Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel

und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer

Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen

Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des

Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für

Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des

Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen.

Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug

Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender

nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiterausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen.

Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche

Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung

des Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer

Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Absender

den Spediteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut

ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die

kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten.

Bei einer erhöhten Beanspruchung der Trageflächen ist der

Spediteur von seiner Haftung befreit, sobald der entstandene

Schaden nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch der Ihm zur

Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der

Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung

hingewiesen hat.

§14. Verpackungen.

Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes

unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.

§15. Schadensprotokoll.

Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung.

Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf

äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu

untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder

einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie

sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der

Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden

oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14

Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat

der Absender nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut

des Spediteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen

keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per

Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.§16. Lieferfrist.

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach

bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener

Ereignisse.

§17 Montage.

Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im

Umzugspreis enthalten. Die Leute des Möbelspediteurs sind,

sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von

Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten

berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt der

Spediteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung

und Aufhängung an Massivwänden. Es ist Aufgabe des

Auftraggebers, die vom Spediteur zu montierenden Bauteile am

vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und

vollständig für die Montage bereitzustellen. Den Spediteur

treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der

Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder

aufgehängt werden, so ist der Absender verpflichtet, sich vor

Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von

Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige

Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei

Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der

Kunde den Spediteur vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu

informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräte an

Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene

Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei

zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der

Spediteur ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in

den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und

abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden

können. Der Spediteur übernimmt nach gesonderter

Auftragserteilung die Schnell - Küchenmontage der von ihm

während des Umzugs abgebauten Küchen. Im Rahmen der

Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einermassiven Wand befestigt. Für die Befestigung an einer

Rigipswand übernimmt Spediteur keine Haftung für die

Tragfähigkeit der Befestigungen. Ebenso werden Elektro – und

Wasseranschlüsse an vorhandene Leitungen / Anschlüsse

übernommen. Dabei ist der Spediteur nicht berechtigt,

Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten

Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die Aufhängung /

Aufstellung der Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener

Elektrogeräte (ohne Veränderung / Verlängerung der

Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon /

Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am

Umzugstag vorhanden). Weitere Leistungen, soweit nicht

ausdrücklich vereinbart, sind nicht Bestandteil der

Küchenmontage.

§18. Kündigung, Terminverschiebung.

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die

einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim

Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung

werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für

Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu

Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem

Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der

Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2

Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor

dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei

Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der

Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle

Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere

Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Spediteur

das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter

Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders

mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete

Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller

Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteurdas Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder

negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt

entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich

das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die

Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für

eine sichere Beförderung geeignet sind. Die dabei dem

Spediteur entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der

Auftraggeber. Der Spediteur gewährt dem Auftraggeber eine

einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll

spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei

einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die

terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der

Halteverbotszonen in Rechnung gestellt.

§19. Personalien und Datenschutz.

Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der

Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden

Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis

der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit

oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde

erklärt sich damit einverstanden, dass seine

personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der

Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben

werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur

Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon

unberührt. Der Absender versichert, dass alle von ihm

gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen

Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Absender

persönlich beschreiben.

§20. Geltung und Änderung von AGB.

Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und

Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers

wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keineGültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit

schriftlicher Bestätigung vom Spediteur wirksam. Der Spediteur

behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne

Nennung von Gründen zu ändern. Über die geänderten

Bedingungen wird der Absender spätestens eine Woche vor

dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der

geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten

nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen

als angenommen. Abweichende Bedingungen müssen

schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um

rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine

der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die

diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen

Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame

Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die

dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in

rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer

Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf

die Geltung der AGB verwiesen wird.

§21. Gerichtsstand.

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die

vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs

befindet, ausschließlich zuständig.

§22. Rechtswahl.

Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem

Umzugsunternehmen werden ausschließlich in deutscher

Sprache geschlossen.Erfahren Sie mehrIhr

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