
Allgemeine Geschäftsbedingungen -
Robert Lange Umzugsunternehmen
§1. Inkrafttreten des Vertrages.
Für Umzüge im Rhein – Kreis Neuss und EU sind die zu
erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen,
Absprachen, finden keine Anwendung.
§2. Transportübernahme im Allgemeinen.
Die Durchführung eines Umzuges setzt voraus, dass der Umzug
unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die
Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder
Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar
sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale
Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen
Fahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen
usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner
wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die
Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der
Möbelspediteur über die möglichen Schwierigkeiten nicht
informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach
seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die
Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche
Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu,
ohne dass der Möbelspediteur rechtzeitig darüber informiert
ist, so fallen dem Absender alle im Vertrag festgelegten Kosten
zur Last.
§3. Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker.
Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer
herangezogen werden, der Umzug darf auch im
Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungenzusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der
Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
§4. Pflichten des Möbelspediteurs.
Der Möbelspediteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des
Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten
Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er
führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt
aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den
Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.
§5. Pflichten des Auftraggebers.
Der Absender hat dem Möbelspediteur rechtzeitig die Adresse
des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen
Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet,
den Möbelspediteur auf die besondere Beschaffenheit des
Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu
machen. Der Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller
vorgesehenen Sicherungen an beweglichen oder elektronischen
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi,
EDV-Anlagen und ähnl. zur Verfügung zu stellen. Sobald der
Spediteur nicht mit Einpackservice beauftragt ist, sind die
besonders gefährdeten Gegenstände wie Marmor, Glas,
Porzellan, Rahmen, Lampen, Lampenschirme und ähnliche
Gegenstände von großer Empfindlichkeit ausreichend für den
Transport zu sichern. Eine Original- oder gleichwertige
Verpackung wird dabei empfohlen. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet. Soweit nichts anders vereinbart, ist der Absender
verpflichtet, die empfindlichen Böden, Wände, Gitter in der
Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den dafür
vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders
vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung
des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen,Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller
Art dem Absender. Bei einem unklaren Umfang und Anzahl der
Transportgegenstände, ist der Absender bei Abholung des
Umzugsgutes verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Nach
Beendigung der Auftrags wird dem Absender ausdrücklich
empfohlen zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im
Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des
Möbelspediteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände
übernimmt der Spediteur nur dann Haftung, wenn
nachgewiesen werden kann, dass diese tatsächlich von Ihm
transportiert wurden. Bei einem Schwertransport (Güter über
100 Kg) oder Einsatz eines Außenaufzugs ist der der
Auftraggeber verpflichtet (durch Nachfrage bei einer Fachfirma
für Statik oder Hausverwaltung) zu vergewissern, dass die
Trageflächen, Stufen, Rampen, Podeste, Geländer,
Hausfassaden u.ä. für die entsprechend hohe Beanspruchung
der Trageflächen geeignet sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist
dem Spediteur eine solche Überprüfung während seines
Einsatzes nicht zuzumuten. Dabei sind die besonderen
Haftungssausschlussgründe zu beachten.
§6. Kosten.
Für Umzuge im Rhein – Kreis Neuss und EU gelten die zum
Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise.
Preisangebote des Möbelspediteurs beziehen sich auf das Gut
normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler
Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse voraus, sowie ungehinderte
Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch
Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote
des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur
wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die
angegebenen Preise Bruttopreise und beinhalten die jeweilsgültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind
die Angebote an Gewerbetreibende.
§7. Zusatzleistungen, Mehraufwand.
Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit
einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon,
Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an
der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von
Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die
direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt
auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein-
und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung
oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von
Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen
Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen
Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen
Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von
Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore
und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport
von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu
Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im
Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen,
als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung
nicht eindeutig definiert wurde.
§8. Fälligkeit des Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders
vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der
Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung
fällig und in bar / vorherige Überweisung / oder in Form
gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Die Bezahlung in
ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten
Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seinerZahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur
berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. Hier findet
§419 entsprechende Anwendung.
§9. Erstattung von Umzugskosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber
oder Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat,
kann der Absender diese Stelle anweisen, die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütung direkt an den Spediteur
auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so
erklärt sich der Absender damit einverstanden, die Kosten in
voller Höhe aus eigenen Mitteln zu auszuzahlen. Im Falle einer
Kostenerstattung gilt das zwischen dem Spediteur und
Kostenträger vereinbarte Zahlungsziel.
§10. Lagerung.
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders
darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand der
Lagerung werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche
oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,
ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile für
das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen;
Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer
anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.
B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter ist
berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
§11. Haftung des Frachtführers.
Die Haftung des Möbelspediteurs beginnt mit der Übernahme
des Transportgutes und endet mit dessen Ablieferung amBestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der
Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für
Schäden an Räumlichkeiten haftet der Spediteur für die Zeit
seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung
des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend
für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des
Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem
gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes
zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der
Möbelspediteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch
grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind.
Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer
Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Spediteur
für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung
der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die
Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer
Entschädigung für Wertminderung.
§12. Haftungsausschluss nach §451g HGB.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist: 1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder
Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung
und Kennzeichnung verpflichtet ist; 3. Behandeln, Verladen oder
Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, sofern dieser
vertraglich hierzu verpflichtet ist. 4. Beförderung von nicht vom
Spediteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von
Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht
entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die
Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen undder Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden
hat; 6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder
mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch,
Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen,
erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles
aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen
konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
§13. Andere Haftungssausschlussgründe.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht
abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer
ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder
Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine
von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung
gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzuggutes oder
durch Umstände verursacht wurde, auf welche der
Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel
und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer
Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen
Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des
Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für
Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des
Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen.
Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug
Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Absender
nicht dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiterausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen.
Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche
Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung
des Schadensumfanges einfließen. Handelt es sich bei einer
Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Absender
den Spediteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut
ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die
kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten.
Bei einer erhöhten Beanspruchung der Trageflächen ist der
Spediteur von seiner Haftung befreit, sobald der entstandene
Schaden nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch der Ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zurückzuführen ist und der
Absender auf die Gefahr einer solchen Beförderung
hingewiesen hat.
§14. Verpackungen.
Dem Absender werden keinerlei während eines Transportes
unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.
§15. Schadensprotokoll.
Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung.
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder
einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie
sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der
Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden
oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat
der Absender nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut
des Spediteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen
keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per
Post, Fax oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen.§16. Lieferfrist.
Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach
bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener
Ereignisse.
§17 Montage.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelmontage nicht im
Umzugspreis enthalten. Die Leute des Möbelspediteurs sind,
sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von
Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt der
Spediteur die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung
und Aufhängung an Massivwänden. Es ist Aufgabe des
Auftraggebers, die vom Spediteur zu montierenden Bauteile am
vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und
vollständig für die Montage bereitzustellen. Den Spediteur
treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der
Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder
aufgehängt werden, so ist der Absender verpflichtet, sich vor
Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von
Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige
Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei
Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der
Kunde den Spediteur vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu
informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräte an
Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene
Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei
zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der
Spediteur ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in
den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und
abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden
können. Der Spediteur übernimmt nach gesonderter
Auftragserteilung die Schnell - Küchenmontage der von ihm
während des Umzugs abgebauten Küchen. Im Rahmen der
Küchenmontage werden die Hoch- und Unterschränke an einermassiven Wand befestigt. Für die Befestigung an einer
Rigipswand übernimmt Spediteur keine Haftung für die
Tragfähigkeit der Befestigungen. Ebenso werden Elektro – und
Wasseranschlüsse an vorhandene Leitungen / Anschlüsse
übernommen. Dabei ist der Spediteur nicht berechtigt,
Anschlüsse / Leitungen zu verändern. Zum vereinbarten
Leistungsumfang der Küchenmontage gehört die Aufhängung /
Aufstellung der Küchenschränke, Anschlüsse vorhandener
Elektrogeräte (ohne Veränderung / Verlängerung der
Anschlussleitungen), Verbindung von Arbeitsplatten mit Silikon /
Verbindungsleisten, Zuschnitt unterer Sockelleisten (soweit am
Umzugstag vorhanden). Weitere Leistungen, soweit nicht
ausdrücklich vereinbart, sind nicht Bestandteil der
Küchenmontage.
§18. Kündigung, Terminverschiebung.
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die
einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim
Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung
werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für
Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu
Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem
Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der
Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2
Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor
dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet. Bei
Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der
Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle
Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere
Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Spediteur
das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter
Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders
mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete
Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller
Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteurdas Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder
negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt
entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich
das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für
eine sichere Beförderung geeignet sind. Die dabei dem
Spediteur entstandenen Kosten trägt in voller Höhe der
Auftraggeber. Der Spediteur gewährt dem Auftraggeber eine
einmalige Terminverschiebung ohne Stornokosten. Dieses soll
spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Bei
einer kurzfristigen Terminverschiebung werden die
terminbezogenen Leistungen, z.B. die Einrichtung der
Halteverbotszonen in Rechnung gestellt.
§19. Personalien und Datenschutz.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden
Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis
der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit
oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, dass seine
personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der
Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben
werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur
Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon
unberührt. Der Absender versichert, dass alle von ihm
gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen
Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Absender
persönlich beschreiben.
§20. Geltung und Änderung von AGB.
Im Verhältnis zwischen dem Umzugsunternehmen und
Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers
wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keineGültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit
schriftlicher Bestätigung vom Spediteur wirksam. Der Spediteur
behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne
Nennung von Gründen zu ändern. Über die geänderten
Bedingungen wird der Absender spätestens eine Woche vor
dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der
geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten
nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen
als angenommen. Abweichende Bedingungen müssen
schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um
rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine
der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die
diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen
Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame
Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer
Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf
die Geltung der AGB verwiesen wird.
§21. Gerichtsstand.
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die
vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs
befindet, ausschließlich zuständig.
§22. Rechtswahl.
Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem
Umzugsunternehmen werden ausschließlich in deutscher
Sprache geschlossen.Erfahren Sie mehrIhr
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